Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma
C. Bayer GmbH (FN 517372t)
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden, sowohl für das gegenständliche Rechtsgeschäft als auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge.
2. Verbrauchergeschäfte
Verbrauchergeschäfte im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmen gehört (§ 1 KSchG).
3. Abweichende Bedingungen
Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, müssen vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile) jedenfalls in schriftlicher Form vorliegen, um rechtswirksam zu sein.
4. Zusagen von Mitarbeitern
Im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung wird darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen (schriftlich oder mündlich) zu machen.
5. Kostenvoranschläge/Offerte
Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht.
Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, sind Offerte nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich sind.
Angebote, Kostenvoranschläge und Leistungsverzeichnisse des Unternehmens gehen davon aus, dass die vom Kunden beigestellten Gewerke für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich nach Beginn der Arbeiten heraus, dass das Gewerk nicht geeignet oder mangelhaft war, so hat der Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwand als zusätzliches Entgelt zu tragen.
6. Geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 Prozent der Voranschlagssumme berechtigt.
7. Annahme des Angebotes
Ein Vertrag kommt mit Annahme des Angebotes durch den Kunden zustande. Die Annahme des von unserem Unternehmen erstellten Angebotes ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, bedürfen Abweichungen hievon der Schriftform.
8. Rücktrittsrecht
Ein Kunde kann nur dann von unserem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn
– es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft um ein Verbrauchergeschäft handelt und
– der Kunde seine Vertragserklärung weder in den von unserem Unternehmen für einen geschäftlichen Zweck dauernd benützten Räumen, noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat.
Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandkommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift unseres Unternehmens sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechtes enthält. Anderenfalls steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von 12 Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss zu.
Damit der Kunde sein Widerrufsrecht ausüben kann, muss dieser unserem Unternehmen, nämlich der C. Bayer GmbH, 2064 Wulzeshofen Nr. 66 (Telefon: 02527/22001, Email: office@fenster-bayer.at) mittels einer eindeutigen Erklärung über den Entschluss, diesen Vertrag widerrufen zu wollen, informieren.
Unser Unternehmen ist bei Vorliegen gerechtfertigter Gründe zu Vertragsrücktritt berechtigt. Diese liegen insbesondere vor, wenn der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet bzw. die zwecks Erfüllung des Auftrages notwendigen Vorleistungen nicht fristgerecht erbringt (z. B. Freigabe von Planunterlagen, Akontozahlungen und Ähnliches mehr). Gegebenenfalls steht unserem Unternehmen voller Schadenersatz zu (siehe Punkt 10).
9. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Jedenfalls ist unser Unternehmen berechtigt, die voraussichtlich anlaufende Auftragssumme vor Auftragserfüllung als Akontobetrag geltend zu machen. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, so ist unser Unternehmen von der Leistungserbringung befreit und zum Vertragsrücktritt berechtigt.
10. Stornogebühren
Bei einem Storno des Kunden oder bei gerechtfertigten Vertragsrücktritt des Unternehmens ist dieses berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bzw. Entgeltes gemäß § 1168 ABGB, eine Stornogebühr von jedenfalls 25 % des Bruttorechnungsbetrages zu begehren.
11. Preisänderungen
Unser Unternehmen ist berechtigt, eingetretene Preiserhöhungen hinsichtlich der Materialeinkaufskosten an den Kunden weiterzuverrechnen, sofern eine Schwellengrenze von 2 % überschritten wird. Gleiches gilt auch bei der Weitergabe von Preissenkungen an den Kunden. Insofern handelt es sich bei den vereinbarten Preisen um „gleitende Preise“. Preisanpassungen bedürfen einer Geltendmachung seitens einer der Parteien. Die Preisanpassung erfolgt durch Gegenüberstellung der Einkaufspreise, welche der Angebotslegung seitens unseres Unternehmens zugrunde gelegt wurden im Verhältnis der Einkaufspreise nach Planungsklarheit und Freigabe des Kunden. Mit dem sich daraus errechneten Prozentwert (Durchschnittswert) werden die Positionen „Material“ multipliziert. Sollte es hinsichtlich der Preisänderung zu keiner Vereinbarung kommen, so verpflichtet sich unser Unternehmen, nach Aufforderung zur Offenlegung der jeweiligen Einkaufspreise.
12. Kostenerhöhungen
Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet, auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann nicht Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15 Prozent des Auftragswerkes ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen.
13. Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie technisch notwendig oder geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farbe u.a.
14. Maßangaben durch den Kunden
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Stellt sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig heraus, so hat unser Unternehmen den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht innerhalb einer Woche ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen bzw behält sich das Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen.
15. Mitwirkungspflicht des Kunden
Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Herstellen von Einreichplänen sowie von Strom-, Wasser- und Gasanschlüssen, sowie allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bzw. durch die dazu berechtigten Gewerbetreibenden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen.
16. Verkehr mit Behörden und Dritten
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.
17. Erfüllungsort
Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Sitz des Unternehmens.
18. Teilleistungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teilleistungen anzunehmen. Das Unternehmen ist berechtigt, die Teilleistungen einzeln in Rechnung zu stellen. Sollte der Kunde sich hinsichtlich fakturierter Teilleistungen trotz setzen einer Nachfrist von zumindest 10 Tagen weiterhin in Zahlungsverzug sich befinden, so ist der Unternehmer von der Erfüllung des restlichen Auftrages befreit und treffen den Kunden die Verzugsfolgen (siehe Pkt. 10 – Stornogebühren).
19. Lieferverzug
Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen um mehr als zwei Monate überschritten, so hat der Kunde unserem Unternehmen eine angemessene Nachfrist von mindestens einem Monat zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls bei unserem Unternehmen zumindest grobes Verschulden vorlag.
20. Gefahrenübergang
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über (Gefahrenübergang). Materiallieferungen gelten jedenfalls als übergeben, wenn der Kunde oder dessen Vorort anwesender Vertreter die Übernahme schriftlich (Lieferschein) gegenüber dem Unternehmen oder dem von ihm beauftragten Lieferanten bestätigt.
21. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.
Wird der Liefergegenstand mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, insbesondere in Gebäude eingebaut oder an Gebäude angebaut, so gilt der Liefergegenstand bis zur vollen Bezahlung nur mietweise überlassen und wird nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstückes. Wir sind jederzeit berechtigt das Grundstück zu betreten, um unseren nicht bezahlten Liefergegenstand zurück zu holen. Wird der Liefergegenstand an einen Dritten weiter veräußert, so tritt der Besteller bereits jetzt seine Ansprüche aus dem Veräußerungsvertrag gegenüber den Dritten an uns bis zum Eingang aller Zahlungen seitens des Bestellers ab. Die Abtretung wird lediglich erfüllungshalber entgegengenommen.
22. Zahlung
Bar, netto Kassa bei Lieferung bzw. Abschluss des Werkvertrages. Unser Unternehmen ist berechtigt, eingehende Zahlungen, sollten diese auch gewidmet geleistet werden, hievon unabhängig der ältesten Forderung anzurechnen.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, 12 % Verzugszinsen p.a. in Rechnung zu stellen.
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die unserem Unternehmen entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
Wird unserem Unternehmen nach Vertragsabschluss bekannt, dass die Zahlungsfähigkeit des Kunden wegen anhängiger Exekutionen oder ähnlichen Indizien fraglich ist, ist unser Unternehmen berechtigt, Leistungen nur gegen angemessene Sicherheit zu erbringen.
23. Gewährleistung
Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleitungsbestimmungen. Bei den übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen: Wurden augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als unserem Unternehmen verändert worden, es sei denn bei Notreparaturen oder bei Verzug unseres Unternehmens mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der Kunde zu beweisen. Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache, aber auch Preisminderung unabhängig eines unverhältnismäßigen Aufwandes.
24. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch
Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so hat das Unternehmen Anspruch auf Ersatz der vom Kunden verursachten Mehrkosten.
25. Haftung für Schäden
Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden können, werden ausgeschlossen.
26. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Gerichtsstand ist das für 2136 Laa an der Thaya sachlich zuständige Gericht. Anzuwenden ist österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
27. Salvatorische Klausel
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ behalten alle anderen ihre Gültigkeit.